Satzung
SATZUNG DER JUNGEN LIBERALEN BERGSTRASS
§1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Unter dem Namen „Junge Liberale Bergstraße“ haben sich junge Liberale zu einem Verband zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie gemeinsam mit den Jugendlichen im Landkreis Bergstraße in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen Bergstraße wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit für den Menschen zu verwirklichen. Sie greifen vor allem die Probleme der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsen auf und setzen sich für deren Interessen ein. Sie bekennen sich zum Auf- und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer von sozialem Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaft und einer ökologischen und sozialen Marktwirtschaft.
§2 UNTERGLIEDERUNG
Der Kreisverband Bergstraße ist eine Untergliederung des Bezirksverbandes Südhessen-Starkenburg und des Landesverbandes Junge Liberale Hessen.
§3 MITGLIEDSCHAFT
(1) Voraussetzungen
Mitglied des Kreisverbandes Bergstraße kann jeder werden, sofern er mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer konkurrierenden Organisation ist und die Grundsätze und die Satzung der Jungen Liberalen anerkennt.
(2) Erwerb
Die Mitgliedschaft im Kreisverband Bergstraße wird durch schriftliche Erklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand.
(3) Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft im Kreisverband Bergstraße wird durch einfache Mehrheit in der Kreismitgliederversammlung verliehen. Die in Abs. (1) angeführten Voraussetzungen haben für die Ehrenmitgliedschaft keine Gültigkeit. Das Ehrenmitglied muss keinen Mitgliedsbeitrag zahlen. Ehren- und Fördermitgliedschaft gem. Abs. (4) sind kombinierbar. Das Ehrenmitglied wird zu allen Kreismitgliederversammlungen eingeladen, bei denen es Rede- und Antragsrecht in Sachfragen genießt. Das Ehrenmitglied besitzt kein Stimmrecht in Sachfragen und Personalentscheidungen.
(4) Fördermitgliedschaft
Die Fördermitgliedschaft im Kreisverband Bergstraße wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisverband erworben. Das Fördermitglied besitzt Rede- und Antrags- aber kein Stimmrecht.
§4 ORTSVERBÄNDE
(1) Gliederung
Der Kreisverband Bergstraße gliedert sich in Ortsverbände entsprechend den Städten und Gemeinden im Kreis.
(2) Zusammenschluss
Mehrere Ortsverbände innerhalb des Kreisverbands können sich zu einem Ortsverband zusammenschließen. Hierzu übertragen die Ortsverbände ihre Kompetenzen auf einen Ortsverband. Notwendig ist hierzu die Zustimmung einer 2/3 Mehrheit in allen beteiligten Ortsmitgliederversammlungen. Dieser Tagungsordnungspunkt muss mit einer Frist von drei Wochen angekündigt werden. Die Umsetzung der Beschlüsse bedarf der Zustimmung des Kreisvorstandes.
(3) Trennung
Ein Ortsverband trennt sich wieder in einzelne Ortsverbände auf, sobald die Ortsmitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt. Dieser Tagesordnungspunkt muss ebenfalls mit einer Frist von drei Wochen angekündigt werden. Die Umsetzung des Beschlusses bedarf der Zustimmung des Kreisvorstandes.
(4) Satzung
Alle Gliederungen können sich eigene Satzungen geben, sofern deren Regelungen dieser Kreissatzung nicht widersprechen.
(5) Ortsmitgliederversammlung
Ortsverbände sind verpflichtet, einmal jährlich Ortsmitgliederversammlungen abzuhalten. Aufgabe der Ortsmitgliederversammlung ist es insbesondere, den Vorstand zu wählen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr. Beruft der Ortsvorstand nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Beendigung seiner Amtszeit nicht zu einer Ortsmitgliederversammlung mit Neuwahlen des Vorstandes ein, so endet seine Amtszeit mit Ablauf der Frist von sechs Monaten. Der Kreisverband übernimmt geschäftsführend die Aufgaben des Ortsvorstandes. Er ist verpflichtet, umgehend eine Ortsmitgliederversammlung einzuberufen. Im Falle einer Verlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von zwei Wochen gewahrt werden.
§5 WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN
(1) Wahlen
Die Wahlen zum Kreisvorstand sind geheim. Im Übrigen sind Wahlen offen, wenn kein Wahlberechtigter oder Kandidat widerspricht. Die Einladung zu Kreismitgliederversammlungen erfolgt in erster Linie per E-Mail an alle Mitglieder des Kreisverbandes mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Kreisvorstand. Sollte von einem Mitglied keine E-Mail-Adresse vorliegen oder weiterhin eine Einladung per Post gewünscht sein, wird die Einladung postalisch versandt.
(2) Abstimmungen
Abstimmungen sind offen.
(3) Mehrheiten
Bei Wahlen genügt eine einfache Mehrheit, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
§6 ORGANE
Die Organe des Kreisverbandes Bergstraße sind nach dem Range:
- Die Kreismitgliederversammlung
- Der Kreisvorstand
§7 KREISMITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Versammlungsart
Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie wird öffentlich abgehalten. Auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(2) Aufgaben
Die Kreismitgliederversammlung hat folgende nicht übertragbare Aufgaben:
- Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder des Kreisvorstandes
- Wahl eines kooptierten Mitglieds für den Kreisvorstand der FDP Bergstraße
- Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landeskongress
- Genehmigung des Kassenberichts und Wahl zweier Kassenprüfer
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Kreisverbandes
(3) Versammlungshäufigkeit
Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt (ordentliche Kreismitgliederversammlung). Sie ist ferner auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder innerhalb von vier Wochen einzuberufen (außerordentliche Kreismitgliederversammlung).
(4) Rede- Antrags- und Stimmrecht
Rede-, antrags- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes Bergstraße.
§8 KREISVORSTAND
(1) Zusammensetzung
Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:
- Dem Kreisvorsitzenden
- Dem Stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Finanzen
- Bis zu drei weiteren Stellvertretern des Kreisvorsitzenden
- Bis zu sechs Beisitzern
(2) Wahl
Die Mitglieder des Kreisvorstandes gem. Abs. (1) werden von der Kreismitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder (das Quorum), so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hatten. Im zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.
(3) Aufgaben des Kreisvorstandes
Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Er erstattet der Kreismitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Amtsniederlegung
Legt ein Kreisvorstandsmitglied sein Amt nieder, so übernehmen die anderen Kreisvorstandsmitglieder bis zur Wahl kommissarisch dessen Geschäftsbereich. Legt der Kreisvorsitzende sein Amt nieder, so sind Neuwahlen abzuhalten. Die Kreismitgliederversammlung kann ein Kreisvorstandsmitglied durch ein konstruktives Misstrauensvotum abwählen. Zur Abwahl ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Die Abwahl ist schriftlich anzukündigen.
(5) Außergerichtliche Vertretung
Zur außergerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes Bergstraße sind der Kreisvorsitzende oder einer der stellvertretenden Kreisvorsitzenden berechtigt. Weitere Mitglieder können hierzu durch Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden.
(6) Gerichtliche Vertretung
Die gerichtliche Vertretung des Kreisverbandes ist der Landesverband. Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Hessen.
§9 KOOPTIERTES MITGLIED FÜR DEN KREISVORSTAND DER FDP BERGSTRASS
Die Kreismitgliederversammlung wählt ein kooptiertes Mitglied für den Kreisvorstand der FDP Bergstraße. Dieses Mitglied muss zeitgleich Mitglied beim Kreisverband der Jungen Liberalen Bergstraße sowie des FDP Kreisverbandes Bergstraße sein. Wird das kooptierte Mitglied bei der FDP-Kreismitgliederversammlung in den Kreisvorstand der FDP gewählt oder fehlt mehrmals unentschuldigt bei Kreisvorstandssitzungen der FDP, so kann der Kreisvorstand bis zur nächsten Kreismitgliederversammlung der Jungen Liberalen Bergstraße, einen neuen Vertreter bestimmen.
§10 FINANZEN
(1) Abgaben
Die Höhe der Abgaben liegt bei € 2,00 pro Monat und Mitglied.
(2) Verantwortlichkeit
Der Kreisschatzmeister verwaltet die Kasse des Kreisverbandes. Er erstattet der Kreismitgliederversammlung einen Kassenbericht. Er ist dem Kassenprüfer jederzeit Rechenschaft schuldig.
(3) Rückstand der Abgaben
Aktives und passives Wahlrecht ruhen, wenn mehr als ein Jahresbeitrag (€ 24,00) rückständig ist.
§11 KASSENPRÜFER
(1) Wahl
Die Kreismitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer, der nicht dem Kreisvorstand angehören darf.
(2) Aufgaben
Der Kassenprüfer hat die Finanzen des Kreisverbandes mindestens einmal jährlich zu prüfen und der Kreismitgliederversammlung einen Bericht darüber vorzulegen.
(3) Befugnisse
Dem Kassenprüfer sind auf Verlangen jederzeit sämtliche Finanzunterlagen zugänglich zu machen und erforderliche Auskünfte zu erteilen, sofern diese für die ordnungsgemäße Prüfung notwendig sind.
§12 SATZUNGSÄNDERUNGEN
Diese Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten geändert werden. Satzungsänderungen sind schriftlich unter Beachtung der Fristen mit der Einladung zur Kreismitgliederversammlung anzukündigen. Die Satzungen der oberen Gliederungen der Jungen Liberalen gehen dieser Satzung vor.
§13 AUFLÖSUNG
Der Kreisverband kann von der Kreismitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel aufgelöst werden. Es müssen mindestens 40 Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sein. Die Auflösung ist schriftlich unter Beachtung der Fristen in der Einladung zur Kreismitgliederversammlung anzukündigen. Das Vermögen des Kreisverbandes Bergstraße fällt an den Bezirksverband Südhessen-Starkenburg.
§14 INKRAFTTRETEN
Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch die Kreismitgliederversammlung vom 25.01.2018 sofort in Kraft und ersetzt alle vorherigen Satzungen.